STATUTEN VOM 1. JANUAR 2007
(Stand 1. Januar 2011)
FÖDERATION DER PERSONALVERBÄNDE
DER STAATSANGESTELLTEN DES KANTONS FREIBURG
Kapitel I: Konstituierung – Zweck:
Artikel 1
- Die Föderation der Personalverbände der Staatsangestellten des Kantons Freiburg (im Folgenden als FEDE bezeichnet) ist ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- Sie umfasst die bei den Staatsangestellten des Kantons Freiburg aktiven Personalverbände (im Folgenden als Verbände bezeichnet).
Artikel 2
- Die FEDE bezweckt in Zusammenarbeit mit den Verbänden die Verteidigung der allgemeinen Interessen des Staatspersonals des Kantons Freiburg.
- Sie kann auf Antrag auch zur Unterstützung eines oder mehrerer Verbände tätig werden.
Artikel 3
Die Verbände wahren ihre Selbständigkeit und organisieren sich gemäss ihren Statuten.
Kapitel II: Organisation
Artikel 4
Die Organe der FEDE sind:
a. die Delegiertenversammlung
b. der Vorstand
c. das Büro
d. das Sekretariat
Kapitel II bis: Delegiertenversammlung
Artikel 5
- Die Delegiertenversammlung besteht aus den gewählten Vertreter/innen der Verbände im Verhältnis von einer/m Delegierten pro 50 Mitglieder bzw. einen Bruchteil davon. Jeder Verband hat Anspruch auf mindestens drei Delegierte. Für die Feststellung der Mitgliederzahl ist der für das vorangehende Jahr entrichtete Mitgliederbeitrag massgebend.
- Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Sie können über eine beschliessende Stimme verfügen sofern sie von ihrem Verband delegiert wurden.
Artikel 6
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie ernennt die/den Präsident/in der FEDE, die/den Kassier/in sowie die weiteren Vorstandsmitglieder.
b. Sie ratifiziert die Ernennung der von den Verbänden vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder.
c. Sie ernennt zwei Rechnungsrevisor/innen sowie eine Stellvertretung.
d. Sie genehmigt die Jahresrechnung sowie das Budget und setzt den Mitgliederbeitrag fest.
e. Sie genehmigt den Jahresbericht.
f. Sie entscheidet über Anträge, die ihr vom Vorstand und den Verbänden unterbreitet werden.
g. Sie entscheidet über Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Verbänden.
h. Sie trifft bei Bedarf weitere, in den Statuten nicht vorgesehene Entscheide.
Artikel 7
- Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen, in der Regel im Herbst. Sie kann auch auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Mitgliedsverbands der FEDE einberufen werden.
- Die vom Vorstand vorbereitete Tagesordnung wird auf der Einladung aufgeführt, welche den Mitgliedsverbänden mindestens drei Wochen im Voraus zugestellt werden muss.
Artikel 8
Anträge der Verbände müssen dem Präsidium der FEDE mindestens zehn Tage vor der Delegiertenversammlung zugestellt werden.
Artikel 9
Ernennungen erfolgen mit absoluter Mehrheit. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Ernennungen gelten für eine Amtsdauer von drei Jahren bis zum Ende einer Dreijahresperiode. Am 1.1.2007 beginnt eine Dreijahresperiode.
Kapitel II ter: Vorstand
Artikel 10
Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal.
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, der/dem Kassier/in und den Präsidien oder Vertreter/innen der Verbände.
- Das Vertretungsrecht ist wie folgt geregelt:
- 1 Delegierte/r für bis zu 500 Mitglieder;
- 2 Delegierte für 501 bis 1000 Mitglieder;
- 3 Delegierte für über 1001 Mitglieder.
- Die Vertreter/innen der FEDE in den ständigen Kommissionen sind mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
- Bei namentlicher Abstimmung verfügen die Vorstandsmitglieder über gleich viele Stimmen wie die einzelnen Mitgliedsverbände an der Delegiertenversammlung..
Artikel 11:
- Der Vorstand:
- verwaltet die Interessen der FEDE;
- führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus;
- vertritt die FEDE gegenüber den Verbänden und den kantonalen Behörden wie auch gegenüber Dritten. Für die Teilnahme an Kommissionen und weiteren Arbeitsgruppen kann der Vorstand Personen von ausserhalb des Vorstands beiziehen;
- informiert die Verbände über die Tätigkeiten der FEDE.
- Er kann die Ausführung dieser Beschlüsse an das Büro delegieren.
Artikel 12
Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder wird im Budget aufgeführt, welches von der Delegiertenversammlung genehmigt wird. Die Vorstandsmitglieder werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 entschädigt.
Artikel 13
Das Präsidium der FEDE und ein Vorstandsmitglied verpflichten die FEDE in finanziellen und vertraglichen Angelegenheiten gegenüber Dritten rechtsgültig durch Kollektivunterschrift zu zweien.
Artikel 14
Wenn es die Umstände erfordern, kann die Delegiertenversammlung oder der Vorstand eine Kommission beiziehen und derselben Kompetenzen übertragen.
Kapitel II quater: Büro
Artikel 15
Das Büro besteht aus dem Präsidium, der/dem Kassier/in sowie aus fünf weiteren von der Delegiertenversammlung ernannten Mitgliedern.
Artikel 16
Das Büro tagt so oft wie nötig, aber jeweils mindestens einmal zwischen den Vorstandssitzungen. Alle Mitglieder des Büros sind stimmberechtigt.
Artikel 17
- Mit den ihm vom Vorstand übertragenen Kompetenzen verwaltet das Büro unmittelbar die Interessen der FEDE und führt die Beschlüsse des Vorstands aus. Das Büro ist für die Erarbeitung der schriftlichen Information an den Vorstand und an die Verbände besorgt.
- Das Büro ist verantwortlich für das administrative Funktionieren des Sekretariats.
Artikel 18
Die Mitglieder des Büros werden nach einem vom Vorstand festgelegten Tarif entschädigt.
Kapitel II quinquies: Sekretariat
Artikel 19
Das Sekretariat besteht aus:
- der/dem Präsident/in, welche/r auch als Generalsekretär/in fungiert;
- ihrer/seiner Stellvertretretung, welche das Präsidium in seiner Aufgabe unterstützt und es bei Bedarf vertritt;
- dem zusätzlichen politischen Personal, sofern erforderlich;
- der/n Person/en, die mit den administrativen Aufgaben betraut ist/sind.
Artikel 20
Das Sekretariat legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstellt den Jahresbericht zuhanden der Delegiertenversammlung.
Artikel 21
Der Vorstand legt das Pflichtenheft der Sekretariatsmitglieder fest.
Kapitel IV: Vermögen und Beiträge
Artikel 22
Die Mittel der FEDE bestehen aus:
a. den Mitgliederbeiträgen der Verbände, deren Höhe jeweils am Anfang einer Dreijahresperiode festgelegt wird (siehe Art. 9);
b. dem Unterstützungsbeitrag des Staatspersonals;
c. der staatlichen Subvention, sofern diese für das laufende Geschäftsjahr gewährt wird.
Artikel 23
Die Jahresrechnung der FEDE wird jeweils auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen. Sie wird nach Prüfung durch die Rechnungsrevisor/innen der Delegiertenversammlung unterbreitet. Sie wird zudem einer Treuhandgesellschaft zur Kontrolle unterbreitet.
Kapitel V: Beitritt, Austritt, Ausschluss
Artikel 24
Ein Beitrittsgesuch muss schriftlich an den Vorstand gerichtet und durch die Delegiertenversammlung ratifiziert werden. Es muss als Beilage ein Exemplar der Statuten des betreffenden Verbandes enthalten und die zahlenden Mitglieder beziffern, welche im Tätigkeitsbereich der FEDE arbeiten.
Artikel 25
Der Austritt eines Verbandes ist nur schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten per Ende eines Kalenderjahres zulässig. Aufgelaufene Mitgliederbeiträge bleiben geschuldet.
Artikel 26
- Ein Ausschluss kann durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden, wenn Ziel und Organisation eines Verbands nicht mehr mit jenen der FEDE übereinstimmen.
- Mitgliederbeiträge bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bleiben geschuldet.
Kapitel VI: Auflösung
Artikel 27
Die Auflösung der FEDE kann von einem oder mehreren Verbänden, welche mindestens ¼ der zahlenden Mitglieder vertreten, beantragt werden. Dafür wird eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen, welche im Fall der Annahme des Antrags auf Auflösung das weitere Verfahren festlegt und eine Liquidationsstelle bezeichnet. Der Beschluss zur Auflösung bedingt eine Zweidrittelmehrheit.
Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 28
In Abweichung der Bestimmungen von Art. 22 Bst. a werden die Mitgliederbeiträge während der ersten Dreijahresperiode (2007 bis 2009) jährlich festgelegt.
Artikel 29
Die Statuten sind erstmalig am 28. November 1946 in Kraft getreten. Sie wurden von den Delegiertenversammlungen vom 14. Dezember 1967, 16. Dezember 1976, 12. Dezember 1984, 12. Dezember 1994, 13. Dezember 1995, 27. November 2002, 29. November 2006 und 24. November 2010 angepasst.
Die ordentliche Delegiertenversammlung vom 29. November 2006 hat das Inkrafttreten dieser Statuten auf den 1. Januar 2007 festgelegt.
Die ordentliche Delegiertenversammlung vom 24. November 2010 hat das Inkrafttreten der ratifizierten Änderungen auf den 1. Januar 2011 festgelegt.
Der Präsident: |
Der Stellvertreter: |
Bernard Fragnière |
Pierre-Yves Oppikofer |